„Nicht privat versichert? So geht es!“

‹– Startseite / Nicht privat

„Nicht privat versichert? So geht es!“

Sind Sie gesetzlich versichert, also Kassenpatient, legt der Staat die Eckdaten für Ihre zahnmedizinische Behandlung fest. Kurioser Weise ist damit nicht nur gemeint, welche Kosten die gesetzliche Krankenkasse (GKV) übernimmt, sondern welche Art von Behandlung Ihnen generell zusteht.

Sie haben damit auch einen bestimmten rechtlichen Status. Die Arbeiten, welche an Kassenpatienten durchzuführen sind, sollen sein: Wirtschaftlich, zweckmäßig und ausreichend, das Maß des notwendigen nicht überschreitend (Festgelegt im SGB 5, §12, siehe auch www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html)


Damit die Zähne nicht das Portemonnaie beissen

Zwei Modelle für den Erstbesuch

Als gesetzlich Versicherter besitzen Sie keinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme bei Behandlungen in unserem Hause. Ein PDF mit den detaillierten Hintergrundinformationen finden Sie hier: PDF->. Unseren Kassenpatienten bieten wir deshalb für den Erstbesuch zwei Modelle an, gerne informieren wir Sie persönlich:

1. Ein Patient kommt mit einem konkreten Anliegen und wird, wie es üblich ist, untersucht und über Behandlungsmöglichkeiten direkt im Anschluß aufgeklärt. Insgesamt wird dies höchstwahrscheinlich zeitlich länger als gewohnt ausfallen.

2. Der Patient wird wie unsere Privatpatienten untersucht. Dabei versuche ich mir einen umfangreichen Eindruck zu verschaffen. Die vielen Wechselwirkungen innerhalb der Mundhöhle, aber auch zwischen Mundhöhle und Gesamtorganismus sollen dabei erkannt werden. Auf dieser Grundlage wird anschließend ein Behandlungskonzept erstellt und in separater Sitzung vorgestellt.

Die für diese Untersuchungen anfallenden Gebühren können bei uns erfragt werden. Für die Behandlungen selbst werden schriftliche Angebote erstellt, so daß stets eine Kostentransparenz besteht.


Wirtschaftlich oder zweckmäßig

Über die Bedeutung der einzelnen Begriffe könnte man zwar diskutieren, z.B. was wirklich wirtschaftlich ist, letztlich sind die Details im vertragszahnärztlichen Regelwerk verankert. Der Vertragsarzt ist also an bestimmte Vorgaben gebunden. Das bedeutet beispielsweise, daß Zähne in bestimmten Situationen als nicht erhaltungswürdig gelten, eine Behandlung, auch wenn diese erfolgreich war, einen Regelverstoß darstellt und der Zahnarzt durch Honorarrückforderung seitens der Kassen bedroht ist. Fast alle zahnerhaltenden Maßnahmen sind zudem zum Kassenfestpreis durchzuführen.
Eine betriebswirtschaftliche Kalkulation entsprechend des zeitlichen und strukturellen Aufwandes ist nicht möglich. Ergänzende Eigenzuzahlungen durch den Patienten sind nur in bestimmten Teilbereichen zugelassen. Im Bereich der Zahnerhaltung sind dies nur ganz wenige. Der Zahnarzt wird dadurch genötigt, das Zeitangebot für eine Arbeit dem Honorar anzupassen. Die Folge ist, daß die Güte der Arbeit im Durchschnitt nicht so ist, wie sie sein könnte. Potentiale, die Materialien und Techniken böten, werden meistens nicht ausgeschöpft. Die Motivation, Zähne zu ersetzen ist deshalb stärker, als die Motivation Zähne zu erhalten.


Sachleistungsprinzip und Kostenerstattung

Das Verfahren der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nennt sich "Sachleistungsprinzip". Es gab Zeiten, da konnte dieses Solidarmodell den Versicherten alle Methoden der Zahnmedizin zur Verfügung stellen. Doch diese Zeiten sind vorbei. Der Kassenpatient von heute ist Patient zweiter Klasse. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein alternatives Modell zu wählen und sich so der staatlichen Fürsorge zu entziehen. Dieses Modell nennt sich "Kostenerstattung" (siehe auch www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__13.html).

So macht man sich rechtlich zum Privatpatienten und ist damit Vertragspartner des Arztes, während dies sonst für den Arzt die Krankenkasse bzw. die Kassenzahnärztliche Vereinigung wäre. Der Patient bekommt eine Privatrechnung, muß diese privat begleichen, hat dann jedoch die Möglichkeit, diese bei seiner Kasse einzureichen.
Jene müßte dann den Betrag erstatten, der dem "Sachleistungsprinzip" entspräche, abzüglich einer Bearbeitungsmehraufwandspauschale. Der Gesetzgeber verpflichtet die Kassen, dem Kunden einen solchen Wechsel zu ermöglichen. Leider gibt es eine Lücke im Gesetz: Sucht nämlich der Kassenpatient einen Privatarzt auf, ist es den Kassen freigestellt, dessen Rechnungen zu akzeptieren. Die meisten Kassen wollen das nicht und versuchen ihren Kunden zu verunsichern, um Ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Dabei wird häufig mit Hilfe von Unwahrheiten argumentiert.

Dennoch haben wir gesetzlich versicherte Patienten verschiedener Kassen, bei welchen das Modell der Kostenerstattung auch bei uns funktioniert.
Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

„Denn noch bis jetzt gab es keinen Philosophen, der mit Geduld das Zahnweh konnt' ertragen.“

Leonato in "Viel Lärm um nichts" von William Shakespeare

Kontakt

Privatpraxis für Zahnheilkunde
Dr. Rüdiger Büsing
Kurfürstenallee 4
28211 Bremen
Telefon: 0421 8413094
buero@privatzahnarzt-bremen.de

Öffnungszeiten

Montags-Freitags: 9-13 Uhr
Dienstags-Freitags: 15-19 Uhr
Grundsätzlich ist auch die Vereinbarung
anderer Termine möglich.

Copyright 2018 | Privatpraxis für Zahnheilkunde Dr. Rüdiger Büsing | Letzte Änderung am 29.09.2023 | Impressum | Datenschutz